§ 326 Abs. 1 StGB und die Reichweite des strafrechtlichen Abfallbegriffes, insbesondere die Beispiele von Gülle, Jauche und Mist

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Umweltwissenschaften, Note: 1.3, Universität Kassel (Umwelt- und Energierecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge der technischen und rechtlichen Entwicklung, werden künftig nur noch spezielle Techniken zur Ausbringung von Gülle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Organische Substanzen, wie Gülle, Jauche, Mist oder Klärschlamm sind ebenso umweltschädlich wie auch -förderlich. Sie dienen einerseits als wertvoller Dünger und können andererseits schädliche Verunreinigungen, beispielsweise im Grundwasser, verursachen. Maßgeblich ist Art der Ausbringung und Lagerung nach der anerkannten guten landwirtschaftlichen Praxis. Diese ist weitestgehend gesetzlich kodifiziert. Diese Arbeit untersucht die Bedeutung organischer Substanzen (am Beispiel von Gülle, Jauche oder Mist) unter dem strafrechtlichen Aspekt des § 326 Abs. 1 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen). Ferner werden die Auswirkungen auf die künftige Ausbringung derartiger Substanzen für Landwirte untersucht.

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