Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels 'StayTuned'

Inhaltsangabe:Einleitung: In den letzten Jahren hat es ein Medium geschafft, sich stetig und mit unglaublich hoher Geschwindigkeit auszubreiten und sich somit zu einem beliebten Massenmedium zu entwickeln: das Internet. Waren es 1997 noch 6,5 % der deutschen Bundesbürger, die das Internet nutzten, so stieg diese Zahl innerhalb von 10 Jahren auf 62,7 % im Jahre 2007. Besonders die Musikverwertung im Internet erfährt derzeit einen Aufschwung. So nutzten 14 % der befragten Personen 2007 mindestens einmal wöchentlich das Internet zum Anhören bzw. Herunterladen von Musikdateien, 11% nutzten dagegen das Webradio. Der Musikkonsum im Internet wirkt sich auch auf den Absatz der physischen Tonträger aus. Besonders im CD-Single Bereich nimmt der Absatz rapide ab. Der Musikvertrieb im Internet scheint somit den Vertrieb körperlicher Tonträger nach und nach zu substituieren. Um auf diese Veränderung zu reagieren, wurde 2003 ein neue selbstständige Verwertungshandlung in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gem. § 19a UrhG. Damit sollte die bis dahin herrschende Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung sog. Music on Demand Dienste (MoD) beseitigt werden und sichergestellt werden, dass den Leistungsschutzberechtigten hier ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht. Dieses wurde für die ausübenden Künstler in § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verankert, für die Tonträgerhersteller in § 85 Abs. 1 UrhG. Jedoch tauchen bei der wachsenden Musiklandschaft im Internet immer wieder neue Formen der Musikverwertung auf, die oftmals nicht eindeutig unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal der urheberrechtlichen Schutzvorschriften zu subsumieren sind und somit immer wieder Anstoß für Diskussionen in der Literatur geben. Besonderes Augenmerk dieser Arbeit wird deshalb auf die zwei für Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes gelegt, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches unter A. anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20 UrhG, welches unter B. anhand des Webradios dargestellt wird. Diese beiden Dienste werden zunächst unter A. V. sowie B. V. unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und [...]

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