Aktienrechtlicher Kapitalschutz nach ARUG - Die Nachgründung als hybrides Instrument zur Kapitalsicherung und ihr Verhältnis zur verdeckten Sacheinlage.

Obwohl es sich bei der Lehre von der verdeckten Sacheinlage und der Nachgründung um sehr alte Rechtsfiguren des Aktienrechts handelt, kann deren Verhältnis zueinander bis heute als ungeklärt gelten. Nach ARUG 2009 besteht ein Rechtsfolgenkonflikt zwischen der Wirksamkeitsfolge verdeckter Sacheinlagen (§ 27 Abs. 3 AktG) und der Unwirksamkeitsfolge der Nachgründung (§ 52 AktG). Der Autor führt eine (Neu-)Bestimmung des Verhältnisses von verdeckter Sacheinlage und Nachgründung durch. In einer rechtshistorischen Betrachtung untersucht der Autor die Entwicklung beider Rechtsfiguren und wertet die Rechtsprechung des BGH in Sachen Lurgi I, Rheinmöve und Lurgi II aus. Es erfolgt eine dogmatische (Neu-)Bewertung der Nachgründung unter Herausarbeitung der zwei zentralen Normaspekte von § 52 AktG. Sodann geht der Autor auf Einzelfragen der Normanwendung von § 52 AktG ein, entwickelt einen differenzierten Ansatz zur Lösung des Rechtsfolgenkonflikts und unterbreitet einen Vorschlag de lege ferenda.

Konstantin Krahl studied law at the Law Faculty of the University of Leipzig from 2006 to 2011. After completing the first state examination in law, he worked as a research assistant in a business advisory law firm. After having finished his legal clerkship at the Leipzig Regional Court in 2016, he initially worked as a lawyer with a focus on commercial and corporate law and is currently active as a legal advisor in the public service.