Aktuelle nationale Rechtslage und neue Ansätze zum Ausweis und zur Berichterstattung von immateriellen Vermögenswerten

Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Generalnorm des § 264 II HGB ordnet an, dass der Jahresabschluss ein den tatsäch-lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Zahlreiche handelsrechtliche Vorschriften implizieren jedoch- als Ausfluss des Vorsichtsprinzips - eine verzerrte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die daraus resultierende systematische Unterbewertung des Eigenkapitals, welche nicht zuletzt auch empirisch an immensen Missverhältnissen zwischen dem Marktwert und dem Buchwert des Eigenkapitals zu belegen ist, kann insbesondere auf die fehlende bzw. unzureichende bilanzielle Abbildung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte, die regelmäßig die wesentliche Grundlage des Unternehmenserfolgs darstellen, zurückgeführt werden. Mit dem, am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen, Bilanzrechtmodernisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, eine moderne und im Vergleich zu den internationa-len Rechnungslegungsstandards konkurrenzfähige Bilanzierungsgrundlage zu schaffen. Dafür wurde die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernab-schlusses gestärkt. Das vorherige Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegens-tände des Anlagevermögens beruht auf der Erkenntnis, dass der Jahresabschluss die Grundlage für eine objektivierte (rechtssichere) und vorsichtige (unternehmenssichern-de) Bemessungsgrundlage für Gewinn- und Steueransprüche bildet. Aus diesem Grund erscheint es untersuchenswert, ob im Falle der selbst erstellten im-materiellen Vermögenswerte die Informationsfunktion innerhalb des Jahresabschlusses den Informationsinteressen der Abschlussadressaten gerecht wird oder ob vielmehr ein geeigneterer Abbildungsort für die Berichterstattung gefunden werden sollte.