Alter und neuer Rechtsbruchtatbestand.

Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ('Rechtsbruchtatbestand'). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts. Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf. Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.