Anhang und Lagebericht nach IFRS. Prinzipien, Anforderungen und Strukturierung

Fachbuch aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, , Veranstaltung: Arbeitskreis für Internationale Rechnungslegung des BVBC, Sitzung vom 21.03.2015, Sprache: Deutsch, Abstract: HGB und IFRS weisen neben formalen und materiellen Unterschieden in der Bilanzierung, der Bewertung und der Erfolgsrechnung auch umfassende Vorschriften für den Anhang auf, wobei jene nach IFRS die HGB-Angaben übersteigen. Zugleich fehlt nach IFRS ein dem Lagebericht vergleichbares Informationsinstrument. Deutsche IFRS-Bilanzierer sind jedoch auch dann zu einer Lageberichterstellung verpflichtet, wenn sie von der Befreiungsnorm des reinen HGB-Abschlusses Gebrauch machen können. Das vorliegende Werk diskutiert ausführlich sämtliche Inhalte des Anhangs und stellt auch den Inhalt und die Entwicklung des Lageberichtes dar. Die Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS besteht dabei in der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen sowie der Cash-Flows (IAS 1.15). Dabei soll der Abschluss den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die ¿nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten vorzuschreiben, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind¿. Zusätzlich enthält der Anhang (notes) Angaben zur Bilanz, zur Gesamtergebnisrechnung (integriert oder zweiteilig), zur Eigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhangsangaben enthalten verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtige Posten (IAS 1.7). Hierzu ist eine entsprechende Erfassung der Geschäftsvorfälle erforderlich, aber auch sonstige Ereignisse und Rahmenbedingungen gemäß den im Framework enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Das System der IFRS hat keinen eigenen Standard für den Anhang, da der frühere IAS 5 Abgabepflichten im Abschluss nicht fortgeführt wurde, sondern durch Regelungen in den verschiedenen Standards ersetzt worden ist. Es lassen sich jedoch aus den grundlegenden Regelungen des IAS 1.97 ff. und den zahlreichen Einzelverpflichtungen zu Anhangsangaben die verschiedenen Funktionen des Anhangs ableiten. Somit sind die Aufgaben des IFRS-Anhangs mit jenen eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach HGB vergleichbar, wobei jedoch nach IFRS eine Korrekturfunktion i.S.d. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht in Betracht kommt.