Ansätze eines ¿europäischen Religionsrechts¿

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät - Fachrichtung Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Kirche und Staat in Europa, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird nach der Stellung religionsrechtlicher Aspekte im Europarecht und insbesondere im Europäischen Primärrecht, also den zwischen den Mitgliedsstaaten ausgehandelten Vertragswerken, gefragt, so ist nach Heinrich de Wall zu sagen, dass es ¿ein europäisches Staatskirchenrecht in einem umfassenden Sinne [¿] wegen der begrenzten Zuständigkeiten und Reichweite der Europäischen Union nach dem derzeitigen Stand der Integration nicht gibt.¿ (De Wall) Trotzdem bedeutet dies keinesfalls, dass das Europäische Primärrecht gegenüber Religion, Kirchen und Staatskirchenrecht eine schweigende Haltung einnimmt. Ein europäisches Staatskirchenrecht ist nach Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) kein Ziel und nach Art. 2 und 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) kein benanntes Aufgabenfeld für Organe der Gemeinschaft. Die ausschließliche Kompetenz für Fragen des Religionsrechts verbleibt demnach gemäß dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bei den Nationalstaaten. Für die folgende Betrachtung ist aber der Fakt von Bedeutung, dass die in den Verträgen zugesicherten Kompetenzen der Gemeinschaft, sowie darauf aufbauend das Sekundärrecht und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (EuGH), Einfluss und Ausstrahlungswirkung auf das Religionsrecht haben. Man kann also nach Stefan Mückel für die Gemeinschaft und ihre Organe von ¿eine[r] mittelbare[n] Sachkompetenz im Bereich des Staatskirchenrechts¿ (Mückel) sprechen. Diese Arbeit wird im ersten Teil die wesentlichsten Aspekte Europäischen Primärrechts anreißen, ggf. mit einem Verweis auf das Sekundärrecht und im kleineren zweiten Teil auf den religionsspezifischen Grundrechtsschutz eingehen. Abschließend soll im dritten Teil aus aktuellem Anlass die Stellung der Religionsfreiheit und der Religionsgemeinschaften untersucht werden wie sie der Änderungsvertrag von Lissabon für den EUV und den Vertag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorsieht.

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