Anspruchskonkurrenz im internationalen Privatrecht

Fast immer gibt es mehr als nur eine Anspruchsgrundlage, die von der Rechtsfolge her geeignet ist, das Begehren des Klägers zu stützen. Jede Rechtsordnung enthält daher - wenn auch meist ungeschriebene - Regeln, anhand derer zu entscheiden ist, ob mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander anzuwenden sind oder ob eine von ihnen die übrigen ganz oder teilweise verdrängt. Treffen Anspruchsgrundlagen aus verschiedenen Rechtsordnungen zusammen, so kann es vorkommen, dass sich mehrere solcher Regeln widersprechen. Ullrich Spelsberg-Korspeter geht der Frage nach, wie mit der Gefahr derartiger Normenwidersprüche umzugehen ist. Ausgehend von einer Bestandaufnahme unter Einbeziehung der neu in Kraft getretenen Vorschriften der Rom II-Verordnung wird dabei insbesondere die im Schrifttum häufig befürwortete Methode der akzessorischen Anknüpfung kritisch gewürdigt.

Geboren 1980; Studium der Rechtswissenschaft in Passau und Genf; 2009 Promotion; seit 2008 Richter auf Probe, Landgericht München I.