Anstellungsvertrag mit einem Vorstandsmitglied einer AG

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14 Punkte, Universität zu Köln (Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar zur Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz gibt keine Auskunft über den jeweiligen Inhalt der Begriffe Leitung und Geschäftsführung Nach dem Schrifttum soll der Begriff der Leitung die Führungsfunktion des Vorstands als einen 'herausgehobenen Teil der Geschäftsführung' beinhalten.2 Wohingegen Geschäftsführung jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die AG sein soll.3 D.h., die Geschäftsführung umfasst einerseits Einzelmaßnahmen, aber andererseits auch die Gesellschaftsleitung, bzw. weil die AG Rechtsträgerin des Unternehmens ist, die Unternehmensleitung.4 Das Gesetz verpflichtet den Vorstand insbesondere, Hauptversammlungsbeschlüsse vorzubereiten und auszuführen (§ 83 AktG), die Handelsbücher zu führen (§ 91 AktG) und Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen (§ 264 I HGB).5 Notwendig ist eine Abgrenzung der beiden Begriffe, für den Fall, dass Geschäftsführungsaufgaben einzelnen Mitgliedern der Verwaltung oder nachgeordneten Ebenen übertragen, bzw. unter den Einfluss Dritter gestellt werden sollen.6 Da es für die Unterscheidung zwischen den Leitungsaufgaben und denen der Geschäftsführung keine, einer Subsumtion zugängliche, Kriterien gibt, wird eine typologische Betrachtung vorgenommen.7 Originäre Führungsaufgaben werden unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse konkretisiert.8 Demnach werden der Unternehmensleitung i.d.R. die Aufgaben Unternehmensplanung, Unternehmenskoordination, Unternehmenskontrolle und Besetzung der oberen Führungspositionen zugerechnet.9 Allerdings muss diese Betrachtung normativ orientiert geschehen, d.h. alle Handlungen, die zum unverzichtbaren Kern der Vorstandsfunktion gehören, müssen erfasst werden.10 Dem Leitungsbereich im Gegensatz zu Geschäftsführung sind damit auch jene Maßnahmen zuzuordnen, die der Vorstand als Kollegialorgan treffen muss, da sich der Vorstand andernfalls 'unzulässigerweise seiner Organfunktion entäußern' würde.11 [...] 2 Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7 3 Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7 4 Schmidt, GesR, S. 804; Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7 5 Schmidt, GesR, S. 807 6 Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 5 7 Henze, BB 2000, 210 8 Henze, BB 2000, 210; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10 9 Henze, BB 2000, 209; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Semler, Leitung und Überwachung der AG, S. 10 10Fleischer, ZIP 2003, 2; Hüffer, AktG, § 76 Rn. 8;Henze, BB 2000, 210 11Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; Henze, BB 2000, 209