Artikel 12 Grundgesetz - Berufsfreiheit

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta-Diepholz-Oldenburg; Abt. Vechta (FIG), Sprache: Deutsch, Abstract: Aus historischer Sicht ist das Gesetz der Be rufsfreiheit auf den Kampf um die Gewerbefreiheit zurückzuführen. Die Gewerbefreiheit wurde erstmals in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes 1869 gesetzlich verankert und später auf das gesamte Deutsche Reich ausgeweitet und zum Gesetz erhoben. Die Gewerbeordnung (GewO) von 1869 war zum damaligen Zeitpunkt durch Reichsoder Landesgesetze beschränkbar.1 Die Paulskirchenverfassung2 von 1849, umfasste eine Freiheit der Berufswahl, welche nur noch durch Reichgesetze einzuschränken war. Daneben umfasste Art. 151 III WRV die Freiheit des Handels und Gewerbes.3 Das heutige Grundrecht der Berufsfreiheit gilt gleichermaßen für Unternehmer sowie für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, aber auch für freie Berufe und auch für die Berufe aus den Bereichen des Bergbaus und der Landwirtschaft.4 Ein ursprünglich kapitalistisches Grundrecht wurde somit ein für alle Schichten der Bevölkerung geltendes Freiheitsrecht.5 1 Art. 111 WRV (WRV vom 11.8.1991) 2 Die Verfassung des Deutschen Reichs wurde am 28. März 1849 in der Paulskirche zu Frankfurt am Main von der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung beschlossen. Aufgrund des Tagungsortes der Nationalversammlung wird sie als 'Paulskirchenverfassung' bzw. als 'Frankfurter Reichsverfassung' bezeichnet. 3 vgl. STEIN, Ekkehart - Staatsrecht, Seite 266 4 vgl. WEBER-FAS, Rudolf -Lexikon, Seite 23 5 vgl. STEIN, Ekkehart - Staatsrecht, Seite 266

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