Aufhebungsverträge in kritischer Sicht

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 2,3, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Wirtschaft), Veranstaltung: Personalwirtschaft und Berufliche Bildung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entscheidung, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, 'löst nicht nur Fragen im Hinblick auf die Art und Weise der Beendigung aus' , sondern es 'erfordert auch eine ordnungsgemäße Abwicklung' der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Trennung von einem Arbeitnehmer erfolgt in der Praxis meistens durch eine Kündigung des Arbeitgebers, wobei auch der Arbeitnehmer das Recht hat, selbst zu kündigen. Bei den Kündigungen unterscheidet man die ordentliche, gem. §§ 620 Abs. 2 - 625 BGB und die außerordentliche Kündigung, gem. § 626 BGB. Unter anderem kann ein Arbeitsverhältnis auch durch Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsvertrag sowie durch den Tod des Arbeitsnehmers zum Ende kommen. Eine weitere und in der Praxis sehr bedeutende Beendigungsmöglichkeit ist der Aufhebungsvertrag (siehe Anhang 01). Denn genauso wie ein Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages jederzeit begründet werden kann, ist auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angesichts der Vertragsautonomie möglich. Vor allem die Großunternehmen, wie beispielsweise die Deutsche Bahn - Unternehmen, die an Beschäftigungsbündnisse der Gewerkschaften gebunden sind - nutzen Aufhebungsverträge, um Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern zu beenden. Spezielle Regelungen der Gewerkschaften zum Schutz der Arbeitnehmer beinhalten das Verbot betriebsbedingter Kündigungen der Unternehmen, die dem Beschäftigungsbündnis angehören, für einen festgelegten Zeitraum. Um jedoch in dieser Zeit trotzdem Personal aus betriebsbedingten Gründen weiterhin abbauen zu können, werden Aufhebungsverträge mit den Arbeitnehmern abgeschlossen, die zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führen. [...]

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