Außerplanmäßige Abschreibungen nach Handels- und Steuerrecht

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Seminar Jahresabschluss/Revision, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgabe der Bilanzierung bei einem Unternehmen umfasst u.a. die periodengenaue Ermittlung des betrieblichen Erfolgs. Nur so kann die Buchführung und Bilanzierung zu Informationszwecken herangezogen werden.1 Abnutzbare Anlagegüter besitzen eine mehrjährige Nutzungsdauer und unterliegen einer fortdauernden Wertminderung. Demzufolge können ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht komplett in der laufenden Periode als Aufwand erfasst werden, sondern müssen auf die komplette Nutzungsdauer verteilt werden. 2 Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass Anlagegütern, unabhängig davon, ob sie einem fortdauernden Werteverzehr unterliegen oder nicht, am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wertansatz beizulegen ist.3 Um diese Wertschwankungen zu erfassen bedient sich das Handelsrecht dem Instrumentarium der Abschreibung. Diese verfolgt zum einen den Zweck, den entstandenen Aufwand planmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Zum anderen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen Ereignisse erfasst, die Einfluss auf den Wert des Anlageguts haben. Zudem werden auch unerwartete Wertänderungen berichtigt. Dem handelsrechtlichen Begriff der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung stehen im Steuerrecht mit gleicher Bedeutung v.a. die Begriffe der Absetzung für Abnutzung (AfA), Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) und Teilwertabschreibung gegenüber. 4 Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der außerplanmäßigen Abschreibungen im Rahmen der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung. 1 vgl. Ernst & Young, Rund um die Abschreibung, S. 2 2 vgl. Wöhe/Kußmaul, Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik, S. 234f. 3 vgl. Olfert/Ditges/Langenbeck, Bilanzen, S. 192 4 vgl. Wöhe/Kußmaul, Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik, S. 235; Anlage 1

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