Ausstieg aus einem paritätischen Equity-Joint-Venture - Zur Zulässigkeit von Shoot-Out-Klauseln (AHW 259)

Entscheiden sich zwei Partner zu einer Kooperation auf Augenhöhe mittels eines Gemeinschaftsunternehmens, gilt es neben Streitbeilegungsmechanismen auch ein Verfahren zur zeitnahen Auflösung der Kooperation bei Eintritt eines unüberbrückbaren Streits zu vereinbaren, um die gemeinsam geschaffenen Werte zu schonen. Nicht ohne Grund werden paritätische Equity-Joint-Ventures oft als „Ehen auf Zeit" bezeichnet. In diesem Zusammenhang haben Shoot-Out-Klauseln (Russian-Roulette-, Texas-Shoot-Out-, Blind-Bid- oder Deterrent-Approach-Klauseln) Einzug in die deutsche Vertragspraxis gehalten. Während diese Klauseln in Kanada und Teilen der USA bereits derartig zum Standardrepertoire gehören, dass einige Gerichte Shoot-Out-Verfahren unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien anordnen, um die Gesellschafter einer geschlossenen Zwei-Personen-Gesellschaft zu trennen, begegnen die Klauseln in der deutschen Literatur unter verschiedensten Gesichtspunkten Bedenken. Anlass bietet der grundsätzliche Mechanismus, der allen Shoot-Out-Klauseln gemein ist: Die Klauseln erlauben die Initiierung eines Verfahrens, an dessen Ende zwingend einer der Partner gegen Zahlung eines Kaufpreises aus der Gesellschaft ausscheidet, während der andere als Alleingesellschafter verbleibt. Wird dieser „Fast-Track-Anteilskauf" durch Vollzugsautomatismen flankiert, wie dies typischerweise der Fall ist, ermöglichen die Klauseln die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auch gegen den aktuellen Willen des Ausscheidenden. Im Zentrum der Arbeit steht daher in einer Parallele zu Hinauskündigungsklauseln die Frage, ob Shoot-Out-Klauseln mit Blick auf die naheliegenden Missbrauchsrisiken nach deutschem Recht wirksam vereinbart werden können. Ferner wird untersucht, welcher Kontrolle der im Rahmen des jeweiligen Verfahrens bestimmte Kaufpreis seiner Höhe nach unterliegt und welche Umstände eine Missbrauchskontrolle nahelegen. Wie die Arbeit aufzeigt, kommt im Zusammenhang mit Russian-Roulette-Klauseln dabei der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB besondere Bedeutung zu.

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