Auswirkungen des reformierten Werkvertragsrecht auf den Bauvertrag, insbesondere die zusätzliche Vergütung von Bauleistungen (§650b, c BGB)
Autor: | Frank Krüger |
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EAN: | 9783961163519 |
eBook Format: | |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 16.03.2020 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Anordnungsrecht Urkalkulation Vergütung von Bauleistungen Werkvertragsrecht Zusätzliche Leistungen tasächlich erforderliche Kosten §650 b BGB §650 c BGB |
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Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt ab 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordnung der Nornen §650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen, wird zunächst ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform kurz vorgestellt. Die vorliegende Arbeit untersucht anschließend ausschließlich den Bauvertrag nach §650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (§650b BGB) auf die Vergütung von Nachtragsleistungen (§650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu ändern. Der Gesetzgeber sieht für Änderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergütung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein frühes Einvernehmen der Parteien ist, bevor der Auftraggeber von seinem einseitigem Anordnungsrecht Gebrauch macht. Die enge Verknüpfung der geänderten Leistungen und die korrespondierenden gestzlichen Regelungen der Vergütung werden aufgezeigt. Die wesentlichen Fragestellungen, die sich aus der Anwendung des Anordnungsrechtes in der Praxis ergeben, sind die Änderungsbefugnisse des Auftraggbers und die Möglichkeiten des Unternehmers auf ein Änderungsbegehren zu reagieren, sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der einseitgen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergütungsanspruch des Unternehmers und seine Möglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden eingehend untersucht. Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der Praxis sind in diesem Zusammenhang die Definition und Ermittlung der 'tatsächlich erforderlichen Kosten', die Beurteilung der 'Angemessenheit der Zuschläge' sowie die Voraussetzungen einer 'ausreichenden Aufschlüsselung der Urkalkulation' von Bedeutung. Anhand eines vereinfachten Beispiels werden die verschiedenen Methoden der Preisermittlung für den geänderten Mehraufwand im zeitlichen Ablauf des gesetzlich vorgegebenen Prozederes - also vor (§650b BGB) und nach einer Anordnung (§650c BGB) - dargestellt. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der in der Praxis auftretenden Problemstellungen bei der Anwendung der neuen Regelungen sowie ein Ausblick auf ggf. notwendige Anpassungen in der Zukunft.