Betteln als Sondernutzung

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1, Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: In letzter Zeit liest man wieder vermehrt Artikel in Zeitungen bzw. in deren Internetausgaben, dass Städte so genannte Bettelverbote erlassen wollen, um Bettler aus dem Stadtgebiet zu verbannen. Aktuell ist dies unter anderem in der Hansestadt Hamburg der Fall. Hier ergreift vor allem der Innensenator der Hansestadt, Herr Nagel, sowie die Handelskammer die Initiative für die Umsetzung einer Bettelsatzung. Als Grund für die Forderung eines allgemeinen Bettelverbots nennen sie die organisierte Bettelei von Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg haben. Man spricht von einer 'Frühjahrsoffensive' bulgarischer Bettler, die Anfang des Jahres 2005 in der Hamburger Innenstadt ihren Einzug hielt. Bei diesen Bettlern steht die Bedürftigkeit nicht im Vordergrund, sondern die reine Gelderzielung. Aber auch durch die steigende Arbeitslosigkeit hat die Anzahl derjenigen Menschen zugenommen, die ihren Lebensunterhalt durch Bettelei auf Straßen und Plätzen bestreiten müssen. So wandten sich Ende November 2005 viele Kaufleute an die Handelskammer mit der Sorge, dass sich diese 'Frühjahrsoffensive' im Weihnachtsgeschäft wieder ergeben würde. Es wuchs die Angst, das Passanten, Anwohner, Kunden und Geschäftsleute dadurch belästigt würden. Ferner fürchteten sie um die Attraktivität der Stadt, was sich gleichzeitig in Umsatzeinbußen auswirken könnte. Die Geschäftsleute forderten diesem Zustand Abhilfe zu schaffen. Daraufhin befasste sich der Stadtrat mit dieser Problematik. Eine Prognose, ob ein derartiges Bettelverbot in Hamburg zu Stande kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusagen. Vertreter aller Parteien diskutieren heftig über das Für und Wider. Problematisch bei dieser Thematik ist, dass durch ein allgemeines Bettelverbot ebenfalls bedürftige Menschen, die auf Bettelgaben angewiesen sind, aus der Stadt verbannt werden und ihre Lebenssituation noch schwieriger werden würde, als sie jetzt schon ist. Die Behörden haben die Möglichkeit, ein Bettelverbot als Gefahrenabwehrverordnung auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen. Andererseits kann durch eine straßenrechtliche Satzung, bei der zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Plätzen unterschieden wird, eine Regelung getroffen werden. Demzufolge ist eine Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung erforderlich. [...]