Beweislastumkehr des § 476 BGB im Falle von Mängeln, die nach Gefahrübergang sichtbar werden. Anforderungen an die Widerlegung durch den Verkäufer

Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, , Veranstaltung: Seminar zu Produktion und Handel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema der Beweislastumkehr nach § 476 BGB im Falle von Sachmängeln die nach Gefahrübergang sichtbar werden sowie mit der Frage welche Anforderungen bei der Widerlegung der Vermutung an den Verkäufer zu setzen sind, anhand der aktuellen Rechtsprechung und mehrerer bedeutenden Urteile. Um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu erleichtern wurde das Institut des Verbrauchsgüterkaufs geschaffen. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs sind im Rahmen des SchuldRModG am 01.01.2002 aufgrund der Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44) eingeführt worden. Das SchuldRModG sollte das BGB und speziell das Schuldrecht an die veränderten Zeiten seit seiner Einführung anpassen und erneuern. Folglich wurde auch die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingeführt. Denn grundsätzlich hat der Käufer bei Sachmängeln nach § 434 BGB zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Diesen Beweis zu führen, ist oft schwierig, da eine nach der Lieferung aufgetretener Mangel in vielen Fällen genauso gut erst nachträglich entstanden sein kann. Schwierigkeiten bei der Anwendung Beweislastregel nach § 476 BGB ergeben sich immer dann, wenn innerhalb von 6 Monaten ein akuter Mangel sichtbar wird und der Verkäufer nachweisen muss dass dieser Sachmangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Folglich kann auch ein Mangel auftreten, der von einem sogenannten Grundmangel bei Gefahrübergang herzuführen ist. Dabei muss man die Umkehr der Beweislast, somit den Gegenstand und die Reichweite der Vermutung, in Betracht ziehen. Nach der Auffassung des BGH befestigt die Norm lediglich eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht, dass ein nachgewiesener Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, nicht aber einer Vermutung hinsichtlich der Sachmangelhaftigkeit selbst. Ein Teil der Literatur will dagegen die Vorschrift des § 476 BGB in solchen Fällen nach Sinn und Zweck auf die Vermutung erstrecken, dass der in der Frist des § 476 BGB aufgetretene Mangel schon bei Gefahrübergang angelegt war.