Corona und Grundgesetz.

Eine solche Aufhebung von Grundrechten hat es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie gegeben: Bei »Corona« kam es vorübergehend zu einer Art »Ausnahmezustand« durch flächendeckende und vollständige Verbote der Ausübung zentraler Grundrechte; dies gestützt auf Generalklauseln, regelrechte Blanko-Ermächtigungen und gesetzesdurchbrechende Verordnungsgebung, bei denen sich Bundestag und Landtage aus dem öffentlich wahrnehmbaren Entscheidungsprozess abmeldeten - einschließlich ihrer parlamentarischen Opposition. Fragen der Entschädigung betroffener Unternehmen bleiben zudem offen. Recht und Politik zieht aus verfassungsrechtlicher Sicht eine erste Bilanz des »Lockdowns«. Dabei zeigt sich: Verfassungsorgane, Verwaltungsbehörden, Medien und die Bevölkerung haben als »Hüter der Verfassung« versagt.

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