Darstellung der ertragsteuerlichen Behandlung einer KG a. A. mit einer Komplementär-GmbH bzw. einer Komplementär-GmbH & Co.KG

Inhaltsangabe:Einleitung: In der jüngsten Vergangenheit gab es in Deutschland zahlreiche Börsengänge namhafter Unternehmen. Gleichzeitig haben viele Konzerne Kapitalerhöhungen durchgeführt. Diese Maßnahmen belegen die ständig steigende Kapitalintensität, die sich Unternehmen sowohl bei der Bestandssicherung als auch bei Expansionsvorhaben ausgesetzt sehen. Eine gute Eigenkapitalausstattung ist besonders bei Investitionen wichtig, die zwar einen hohen Gewinn versprechen, auf der anderen Seite aber auch mit einem erheblichen Risiko behaftet sind. Unternehmen, die nur eine geringe Eigenkapitalausstattung vorweisen, verzichten in der Regel auf derartige Investitionen, um für den Fall eines Mißerfolges nicht ihre Existenz zu bedrohen. Diese Zurückhaltung bedeutet längerfristig eine Verschlechterung der Wettbewerbsposition. Der Wirtschaftsstandort Deutschland verdankt seine (noch) relativ starke Stellung in Europa u.a. den mittelständischen Unternehmen. Diese leisten auch für die Sicherung der Beschäftigung einen wichtigen Beitrag. Die Beschäftigungssicherung und erst recht deren Ausweitung erfordern eine gute Eigenkapitalausstattung. Problematisch erscheint daher, daß die Eigenkapitalquoten deutscher, mittelständischer Unternehmen, deren Umsatzerlöse zwischen 25 und 100 Mio. DM betragen, mit durchschnittlich 16 % im internationalen Vergleich, äußerst niedrig sind. Gleichzeitig ist festzustellen, daß mittelständische Unternehmer häufig den Zugang zum Kapitalmarkt ablehnen, weil sie einen Verlust der Einflußnahme befürchten. Vor diesem Hintergrund stellt die KGAA gerade für mittelständische Unternehmen eine Möglichkeit dar, durch Ausgabe von Aktien am Kapitalmarkt zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen und gleichzeitig die Führung der Gesellschaft in den bisherigen Händen zu behalten. Der bei der KGAA bisher bestehende Nachteil einer unbeschränkten Haftung mit dem persönlichen Vermögen kann jetzt nach dem BGH-Beschluß vom 24.02.1997 durch die Einschaltung einer Komplementär-GmbH bzw. einer Komplementär-GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter die bisherigen Inhaber sein können, begegnet werden. Bei der Wahl der Unternehmensform dürfen jedoch nicht einzelne Spezialprobleme in den Vordergrund geschoben werden, sondern möglichst viele Aspekte müssen in die Überlegungen einbezogen werden. Einer dieser Gesichtspunkte ist die ertragsteuerliche Behandlung. Ziel dieser Untersuchung ist es, die ertragsteuerliche Behandlung einer KGAA mit einer Komplementär-GmbH [...]