Das Arbeitsverhältnis Körperbehinderter

Inhaltsangabe:Einleitung: Selten wurde in Politik und Wirtschaft so kontrovers und gegensätzlich diskutiert wie momentan. So herrscht in Deutschland einerseits Massenarbeitslosigkeit, auch hoch qualifizierter und motivierter Arbeitskräfte, andererseits liegt in den Unternehmen ein Fachkräftemangel vor, der durch Green Cards und ausländische Facharbeiter zumindest annähernd ausgeglichen werden soll. Doch auch diese Option wird in den nächsten Jahren nahezu nicht mehr als solche gesehen werden können. Stellt sich die Frage, wie mit diesem Problem in der Zukunft umgegangen werden soll und ob nicht noch vielfältig verborgene, bisher kaum wahrgenommene Potenziale existieren. Beispielsweise stellen körperbehinderte Mitarbeiter ein solches Potenzial dar. Dennoch werden sie, trotz ihrer häufig sehr guten Qualifikationen und Voraussetzungen, von den Arbeitgebern kaum als potenzielle Mitarbeiter angesehen, da diese zu große damit einhergehende Unternehmensrisiken fürchten. Ob die mit der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer im Zusammenhang stehenden Risiken für die Unternehmen tatsächlich größer sind als die daraus resultierenden Chancen, soll in der nachfolgenden Arbeit geklärt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedoch nur der Einfluss der Beschäftigung frühkörperbehinderter Menschen auf die jeweiligen Chancen und Risiken der Unternehmen betrachtet werden soll, das heißt, es stehen vor allem geh-, seh- und hörbehinderte Arbeitnehmer im Mittelpunkt dieser Untersuchung, die eine behindertenspezifische Sozialisation bereits vor ihrem 18. Lebensjahr durchlaufen haben. Dies führt dazu, dass eine Vielzahl psychologischer Aspekte, die mit einer unzureichenden Behinderungsbewältigung in späteren Jahren in Zusammenhang stehen können, in den folgenden Betrachtungen weitestgehend ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus wird in der Arbeit auch nicht auf die Auswirkungen geistig oder seelisch behinderter Mitarbeiter auf die Unternehmen eingegangen, da eine solche Analyse unter einer Vielzahl anderer Aspekte, als den hier zu Grunde gelegten, erfolgen müsste. Schließlich ist eine Person nach § 2 Abs. 1 SGB IX körperbehindert, wenn ihre körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Darüber hinaus definiert das Gesetz jedoch nicht nur den Behinderungsbegriff an sich, sondern nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB [...]

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