Das Aushandeln im Transportrecht.

Die Figur des Aushandelns im einzelnen ist aus dem AGB-Recht bekannt. Mit dem Transportrechtsreformgesetz wurde sie auch im HGB eingeführt. Nur durch ausgehandelte Vertragsbedingungen kann vom ansonsten zwingenden Haftungssystem des Transportrechts abgewichen werden. Eine Definition des Begriffs 'ausgehandelt' liefert der Gesetzgeber aber nicht. Das Schrifttum orientiert sich mehr oder weniger direkt an § 305 BGB, also am Aushandeln des AGB-Rechts. Dies erweist sich jedoch als kasuistisch, teilweise widersprüchlich und wenig brauchbar. Ausgehend von einer Auslegung der §§ 449, 466 HGB anhand der klassischen Auslegungstopoi - insbesondere der Systematik - nimmt Thomas Pfeiffer eine eigenständige Begriffsbestimmung des Aushandelns vor. Dabei wird auf ökonomische Aspekte sowie spiel- bzw. entscheidungstheoretische und sozialpsychologische Erkenntnisse der modernen Verhandlungsforschung besonderes Gewicht gelegt. Es ergeben sich konkrete Anforderungen, denen das Aushandeln gerecht werden muß: Aufmerksamkeit für das Regelungsproblem, Kenntnis von Inhalt und Tragweite der Klausel, Ergebnisoffenheit, Verhandlungsbereitschaft und angemessene Verhandlungsumstände. Diese Anforderungen werden im Wege eines beweglichen Systems zueinander in Verbindung gesetzt und zu einem 'Tatbestand' des Aushandelns in Form eines Regelbeispiels konkretisiert.

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