Das Bereicherungsrecht in Europa.

Mit der zunehmenden Rechtsintegration innerhalb der Europäischen Union stellt sich die Frage nach einem Europäischen Zivilgesetzbuch. Davon wäre auch das Bereicherungsrecht betroffen, das vorliegend exemplarisch anhand der gemeinrechtlichen Kondiktionen, der §§ 812 ff. des deutschen BGB sowie des englischen Law of Restitution untersucht wird. Kernfrage muß sein, wie die Materie in verschiedene Bereicherungstypen zu gliedern ist. Zum gemeinen Recht ergibt sich ein weitaus differenzierteres Bild als bisher. Als Datenbasis wurden neben anderen Quellen mehr als einhundert Vorlesungsnachschriften und die Materialien zum Sächsischen BGB herangezogen. Savigny erscheint danach als dogmatischer Moderator und doch zugleich als methodologischer Novator, der auf den Erfahrungsschatz des Usus Modernus zurückgreifen konnte. Die neuen Einheitslehren unter dem BGB dürfen sich nicht auf Savigny berufen. Vielmehr steht die von Caemmerer und Wilburg begründete Trennungslehre im Strom dogmenhistorischer Kontinuitäten. Die Trennungslehre bedarf nur einiger Randkorrekturen, beispielsweise am Kostenmerkmal, um die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandsbedingungen zu erfüllen. Sogar das Fallrecht des englischen Law of Restitution, auch Principle of Unjust Enrichment genannt, strukturiert die Materie. Die Einteilung folgt allerdings anderen Kriterien, indem sie asymmetrisch zwischen Autonomous Unjust Enrichment und Wrongdoing trennt. Die erste Gruppe kann neben der Leistung zumindest Verwendung und Rückgriff erfassen. Wrongdoing hingegen beschreibt Fälle, die auf einem Delikt aufbauen, nicht selten zur Gewinnhaftung führen und fast immer als Eingriff zu klassifizieren sind. Bei allen Unterschieden zeigen sich bedeutende Parallelen in der Methodik des englischen Case Law und des gemeinen Gewohnheitsrechts. Skeptisch zu beurteilen bleibt jedoch die Kodifikation eines Europäischen Bereicherungsrechts, zu dem bereits ein Entwurf existiert. Er liegt in seiner Grundstruktur zwischen der deutschen Trennungslehre und dem englischen System. In der Summe besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand kein Bedürfnis für ein Bereicherungsrecht auf europäischer Ebene. Denn das gemeinsame Erbe von Grotius, Savigny und Usus Modernus hat dem Bereicherungsgedanken durch Rezeptionsvorgänge und parallele Entwicklungslinien im deutschen und englischen Recht einen hohen Bekanntheitsgrad verschafft.

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