Das Bundesfinanzgericht zum Mantelkauf. Analyse der Entscheidung vom 4.9.2018, RV/7101797/2013

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1, Johannes Kepler Universität Linz (Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik), Sprache: Deutsch, Abstract: Der zugrunde liegende Sachverhalt dieser Analyse ist eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom vierten September 2018. Gegenstand dieser ist die Gewährung eines Verlustabzugs im Zuge eines Mantelkaufs gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG. Basierend auf der BFG-Entscheidung sollen in einem ersten Schritt nachfolgend der Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe des BFG dargestellt werden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Änderung des Gesamtbilds der wirtschaftlichen Verhältnisse verweist das BFG in der vorliegenden Entscheidung auf mehrere UFS - und VwGH-Entscheidungen sowie Literaturmeinungen. Daher setzt sich Abschnitt 3 mit den nationalen Rechtsgrundlagen, der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre näher auseinander. In Abschnitt 4 wird auf die berücksichtigungsfähigen Verluste eingegangen bevor in Abschnitt 5 die Ergebnisse zusammengefasst werden. Abschließend wird ebenfalls beurteilt, ob die BFG-Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre steht oder davon abweicht. Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG erlischt das Verlustvortragsrecht bei Erfüllung des Tatbestands des Mantelkaufs. Im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs einer Körperschaft kommt es zu einer gesamthaften wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen innerhalb kurzer Frist. Die Körperschaft bleibt dabei zivilrechtlich unverändert bestehen. Man spricht in Zusammenhang mit dem Tatbestand des Mantelkaufs auch von der entgeltlichen Übertragung von ¿leeren Hülsen, also insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr das Rechtskleid der juristischen Person samt Verlustvorträgen verblieben ist¿.