Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: sehr gut, Université de Genève, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über den Inhalt der Konvention, ihre Funktionsweise und Anwendung zu schaffen. Dies wird anhand der Umsetzung der Konvention durch die Schweiz konkretisiert. Die Arbeit identifiziert die Problembereiche in der Umsetzung der Konvention durch die Schweiz. Obschon die schweizerische Verfassung ein generelles Diskriminierungsverbot kennt, sind zum Beispiel bei Ausländern, die auf dem Arbeitsmarkt zugelassen sind, zwischen EU/EFTA-Angehörigen und jenen von 'Drittstaaten' ungleich gestellt. Gegen Diskriminierungen auf zivil- und verwaltungsrechtlicher Ebene (Arbeit, Wohnen, usw.) besteht bisher keine gesetzliche Grundlage. Bei der Schliessung dieser Lücken wurden auch bis heute keine nennenswerten Fortschritte erzielt. Für eine weitergehende Umsetzung der ICERD mangelt es an Sensibilisierung und Diskussion der Öffentlichkeit und somit der politische Wille. Das Internationale Übereinkommmen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) nimmt im internationalen System der Menschenrechte, wie es sich seit 1945 herausgebildet hat, einen besonderen Platz ein. Es handelt sich um das erste Menschenrechtsinstrument, das über ein Kontrollorgan verfügt. Dieses überwacht mittels periodischer Berichterstattung, inwiefern die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen nach der Ratifizierung der Konvention in der praktischen Umsetzung von deren Bestimmungen nachkommen. Diesem Vorbild sind die Menschenrechtspakte I und II und weitere Konventionen des Menschenrechtsschutzes gefolgt. Der rechtliche Begriff der Rassendiskriminierung wird begriffsgeschichtlich in den Kontext der Konzepte Rasse und Rassismus gestellt. Die Bekämpfung der Rassendiskriminierung hat in den Programmen der Vereinten Nationen einen hohen Stellenwert. Im Unterschied zu den ehemaligen Kolonialstaaten verhielt sich die Schweiz lange zurückhaltend gegenüber dem Beitritt. Die bereits 1965 von der Generalversammlung der UNO verabschiedete Konvention trat in der Schweiz erst 1994 in Kraft - nach dem Ende des Kalten Kriegs und dem Ende der Apartheid in Südafrika. Umstritten war die Einführung der gesetzlichen Verankerung einer Antirassismus-Strafnorm, welche in einer Abstimmung durch die Mehrheit der Stimmbürger bestätigt wurde.