Das Klimaschutzprinzip unter dem Rahmenübereinkommen der UN 1992

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Universität Siegen (Lehrstuhl für Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminar im Wahlpflichtfach Umwelt- und Energiewirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abwehr bzw. Abschwächung der Gefahren des Klimawandels stellt eine wichtige Aufgabe der gesamten Menschheit dar. Die Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3.-14. Juli 1992 beschloss mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (im folgenden: Klimarahmenkonvention oder FCCC) den ersten völkerrechtlich verbindlichen multilateralen Vertrag zur Bewältigung der Klimaproblematik. Ein zentrales Element der Klimarahmenkonvention bildet das Konzept 'der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern' (im folgenden: Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit oder Konzept). Es ist für das Verhältnis von Industriestaaten und Entwicklungsländern im internationalen umweltrechtlichen Kontext von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Zwar ist es gelungen, durch die Anwendung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit, die Entwicklungsländer entgegen ihrem eigentlichen Interesse in den internationalen Umweltschutz einzubinden, aber jedoch nur nach Zusicherung entsprechender Gegenleistungen der Industriestaaten. Ob die durch das Konzept angestoßenen Bemühungen der Entwicklungsländer angesichts der drohenden Klimakatastrophe ausreichend sind, ist fraglich. Ziel dieser Arbeit ist es, die grundsätzliche Idee und die inhaltliche Ausgestaltung dieses Konzeptes darzustellen. Von besonderem Interesse ist hier die Frage der Rechtsnatur des Konzeptes. Der Fokus soll auf der Frage liegen, ob es sich bei dem Konzept um einen Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts handelt. Diese ist insofern von Bedeutung, dass sich somit der Geltungsbereich des Konzeptes über die Klimarahmenkonvention hinaus erstrecken würde. Weiter ist zu untersuchen, inwieweit sich das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit innerhalb der Klimarahmenkonvention wiederfindet. Die vorangegangen theoretischen Überlegungen zum Konzept sollen an dieser Stelle am praktischen Beispiel der Klimarahmenkonvention dargestellt werden. Gerade die besonderen Verpflichtungen der Industriestaaten stellen eine eindeutige Implementierung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit im Rahmen der FCCC dar.

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