Das Organisationsverschulden

Im Bereich der deliktischen Schadensersatzhaftung ist die Rechtsfigur 'Organisationsverschulden' nahezu allgegenwärtig. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dem Inhaber eines größeren Unternehmens zwar Auswahl und Beaufsichtigung des gesamten Personals nicht zuzumuten; er ist aber verpflichtet, allgemeine Aufsichtsanordnungen zu treffen, die Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung bieten. Versäumt er dies schuldhaft, trifft ihn die Haftung wegen Organisationsverschuldens. Das Dilemma besteht darin, daß sich nach Eintritt eines Schadens fast immer eine organisatorische Maßnahme der Unternehmensleitung benennen läßt, die den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Somit besteht die Gefahr, daß dieses unpräzise gefaßte Rechtsinstitut dazu verwandt wird, nach Belieben als unbillig empfundene Haftungslücken zu schließen. Annemarie Matusche-Beckmann stellt das Organisationsverschulden auf ein dogmatisches Fundament und richtet den Blick auf beispielhafte Anwendungsfälle. Sie untersucht unter anderem die Haftung von Krankenhausträger und Arzt wegen Organisationsverschuldens und geht auf die Produzentenhaftung ein. Des weiteren behandelt sie die Rechtsprechung, nach der der Vorwurf eines Organisationsverschuldens Grundlage für die persönliche Haftung von organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person gegenüber Dritten sein kann. Als einen weiteren Schwerpunkt untersucht sie die Frage, welche haftungsrechtliche Bedeutung den betriebswirtschaftlichen Organisationsmodellen für die Organisation mehrköpfiger Leitungsorgane bei den Gesellschaften beizumessen ist.

1982-88 Studium der Rechtswissenschaften in Köln; 1989 Studium an der London School of Economics and Political Science; 1990 Promotion; 1993 zweites jur. Staatsexamen; 1994-98 Wiss. Assistentin an der Universität zu Köln; 1999 Habilitation; 1999/2000 Lehrstuhlvertretung an der Universität GHS Wuppertal.