Das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung in der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte. Eine Darstellung der historischen Entwicklung des Rechts der vertraglichen Erbfolgeregelung

Eine Erbfolgeregelung durch einen zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossenen Vertrag kann nach dem BGB zum einen positiv durch den Erb- bzw. Vermächtnisvertrag und zum anderen negativ durch den Erbverzicht erfolgen. Der Autor untersucht in der vorliegenden Abhandlung die Entwicklung des Rechts der vertraglichen Erbfolgeregelung in den deutschen Partikularrechtskodifikationen bis zum BGB exemplarisch anhand des bayerischen Landrechts von 1756 und des preußischen ALR von 1794 sowie des Erbrechtsentwurfes von Gottfried Schmitt, dem Erbrechtsredaktor der 1. BGB-Kommission. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, auf welche Weise es einem deutschen Gesetzgeber gelingt, die im deutschen mittelalterlichen Recht wurzelnden Institute des Erb- bzw. Vermächtnisvertrages und des Erbverzichtes in ein weitgehend römisch-rechtlich geprägtes Erbrecht zu integrieren, in welchem der Vertrag als Mittel der Erbfolgeregelung als 'contra bonos mores' ausdrücklich verboten war. Die Untersuchung setzt sich aus drei Teilen zusammen, in denen das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung jeweils geschlossen für ein Gesetzgebungsprojekt anhand der einzelnen im BGB geregelten Rechtsinstitute der vertraglichen Erbfolgeregelung dargestellt und gewürdigt wird. Der Erbvertrag wird jeweils hinsichtlich seiner allgemeinen Zulässigkeit, seines Geltungsgrundes, seiner juristischen Konstruktion, seinen Errichtungsvoraussetzungen, seiner Wirkung, seines Inhalts, seines Verhältnisses zum Pflichtteilsrecht, der Verfügungen zugunsten Dritter und der Möglichkeit zur Lösung des Erblassers von der erbvertraglichen Bindung untersucht. Die jeweilige Abhandlung des Erbverzichtes folgt einem ähnlichen Schema, wobei hier zusätzlich die Stellung des Erbverzichtes im Gesamtsystem der entsprechenden Rechtsordnung und die Aufhebungsmöglichkeiten des Erbverzichtes insgesamt behandelt werden.