Das Republikprinzip in der Rechtsordnungengemeinschaft

Das Republikprinzip wird in der Rechtswissenschaft regelmäßig als eine besonders prekäre und vor diesem Hintergrund in einem negativen Sinne singuläre Bestimmung des Verfassungsrechts angesehen. Demgegenüber basiert die vorliegende Untersuchung auf der Annahme, dass gerade die entgegengesetzte Wahrnehmung der Republik als ein normales Verfassungsprinzip eine geeignete Ausgangsperspektive darstellt, um diese verfassungsgestaltende Grundentscheidung in rechtswissenschaftlich anschlussfähiger Weise inhaltlich konkretisieren und normstrukturell erfassen zu können. Die Normalität des Republikprinzips als Arbeitshypothese ermöglicht eine Rückführung der Republik und der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung mit ihr in die allgemeinen Diskurse über die juristische Erschließung von Verfassungsprinzipien. Auf diese Weise lässt sich überdies das Potential des Republikprinzips als Ordnungsidee für die sich herausbildende Rechtsordnungengemeinschaft des innerstaatlichen, supranationalen und internationalen Rechts verdeutlichen.

Geboren 1971; Studium der Rechtswissenschaft in Kiel, Guildford/Surrey und Bloomington/Indiana; 2005 Promotion; 2012 Habilitation; seit 2013 Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht am Fachbereich Sozialökonomie der Universität Hamburg.

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