Das Risikomanagementsystem im Unternehmen und dessen Bedeutung für die Jahresabschlußprüfung

Inhaltsangabe:Einleitung: Lag die Entscheidung über den Umgang mit den mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben einhergehenden Risiken und Chancen als klassische Manangemententscheidung noch bis vor wenigen Jahren ausschließlich in der Sphäre des Unternehmens und war dieser Bereich - abgesehen vom schon immer geltenden Prinzip der kaufmännischen Vorsicht in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung - nahezu frei von gesetzlichen Normen, haben in den letzten Jahren der österreichische und deutsche Gesetzgeber dahingehend agiert, Pflichten der Vorstände und Geschäftsführer zu konkretisieren, zu kodifizieren und damit zu einem obligatorischen Standard zu machen. Motivation dieser neuen Normen war die hohe Zahl von Insolvenzen, besonders der Konkurse und der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge, sowie eine weltweit zunehmende Zahl von Allianzen, Fusionen und Akquisitionen. Unternehmen sollten dazu veranlasst werden, durch Selbstorganisation dafür Sorge zu tragen, das Hauptrisiko der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, die Insolvenz, nicht schlagend werden zu lassen. Weiteres Ziel war, den Gesellschaftern mehr Möglichkeiten zur Kontrolle zu geben. Damit geht freilich auch eine erhöhte Sicherheit für die Gläubiger einher. Konkret geschah dies durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1997 in Österreich, mit dem Normen des AktG (§ 82 AktG) und des GmbHG (§ 22 GmbHG) novelliert wurden und durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Deutschland, das am 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist und vor allem aktien- und handelsrechtliche Vorschriften novelliert hat. Der Vorstand der AG und die Geschäftsführer der GmbH in Österreich haben nun „dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“ (§ 22 Abs. 1 GmbHG bzw. § 82 AktG). Inwieweit diese Änderungen, vor allem die verpflichtende Einführung eines Internen Kontrollsystems (IKS) für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von deren Größe, für die Implementierung eines Risikomanagementsystems relevant sind, wie diese Forderung interpretiert und praktisch umgesetzt werden kann und daraus resultierend, welche Auswirkungen das auf die Jahresabschlussprüfung hat, soll im Rahmen dieser Arbeit untersucht werden. Das deutsche KonTraG geht noch weiter, indem es die Vorstände von Aktiengesellschaften verpflichtet, ein Risikomanagementsystem konzernweit zu implementieren (§ 91 Abs. [...]

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