Das Staatsrecht hört nicht auf

»Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.« Carl Schmitts Definition ist konzise und pointiert formuliert, doch bleibt sie bei näherer Betrachtung dunkel. Der vorliegende Essay setzt daher nicht an den schillernden Worten der Definition an, sondern nimmt Schmitts Strategie der Begriffsbildung zum Ausgangspunkt, die auf einer Trias aus Lagebeschreibung, Positionierung und Fokussierung auf knappe Sentenzen beruht. Auf diesem Weg kann die staatsrechtliche Systematik der Souveränitätsdefinition sichtbar werden. Die Vieldeutigkeit der Definition zeigt sich dann als nachvollziehbare Ansammlung ihrer Facetten.