Das "ius ad bellum" in der Zeit 1880 bis 1914

Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Einer verbreiteten Auffassung der völkerrechtswissenschaftlichen Literatur zufolge galt in der Zeit des späten 19. Jahrhunderts bis zu Beginn des Ersten Weltkrieges ein unbeschränktes ius ad bellum. Demnach hatten souveräne Staaten im Zeitalter des Imperialismus ein unbeschränktes Recht zum Kriege zu schreiten. Grund hierfür ist die Annahme, dass die Entscheidung über Krieg oder Frieden allein in der Macht des souveränen Staates stehe, der ungeachtet rechtlicher oder moralischer Schranken mittels des Krieges dazu berechtigt wäre, seine Ziele zu verfolgen. Gleichwohl lassen die Rechtfertigungsversuche der Kriege und die aufkommenden pazifistischen Bewegungen des 19. Jahrhunderts erkennen, dass die Frage nach der Legitimation des Krieges durchaus eine Rolle spielte. Dahingehend ist die Frage zu stellen, welche divergierenden Ansichten bezüglich der Existenz des ius ad bellum bestehen und ob nicht eine Beschränkung des ius ad bellum aus der Völkerrechtslehre der Zeit zwischen 1880 bis 1914 deduziert werden kann. Nach einer historisch-politischen Kontextualisierung soll die grundsätzliche Existenz des ius ad bellum in der Zeit 1880 bis 1914 erläutert werden, wobei neben dem Begriff des ius ad bellum auf die Frage nach der rechtstheoretischen Begründung unter Einbezug der zugrunde liegenden Ideologien der zeitgenössischen Gelehrten eingegangen wird. Anschließend wird der Versuch unternommen, eine Beschränkung des ius ad bellum aus der Völkerrechtslehre der Zeit 1880 bis 1914 herzuleiten. Hierfür werden die vorherrschenden Ansichten der Literatur dargestellt und nach Elementen untersucht, die als Ausdruck eines beschränkten ius ad bellum zu interpretieren sein könnten. Dabei wird vor allem Bezug auf die Lehre vom bellum iustum und der Ansicht vom Krieg als ultima ratio hin hinsichtlich der vorherigen Ausschöpfung friedlicher Streiterledigungsmittel genommen. Gleichzeitig soll der Einfluss der Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 auf das ius ad bellum aufgezeigt werden. Die vorliegende Arbeit verzichtet auf fachwissenschaftliche Rezensionen von Seiten der zeitgenössischen Völkerrechtsliteratur und erschöpft sich in der eigenen Beurteilung und Bewertung der herangezogenen Quellen.

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