Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht.

Die Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts schlägt in ihrem Reformentwurf eine Auflösung des klassischen Gewährleistungsrechts vor. Statt dessen soll in Anlehnung an das UN-Kaufrecht ein allumfassender Haftungstatbestand in Gestalt der Pflichtverletzung eingeführt werden, unter den auch der Sachmangel zu subsumieren sein soll. Der Verf. nimmt dies zum Anlaß, die bekannten, die Reformdiskussion auslösenden Probleme der geltenden Sachmängelhaftung umfassend zu untersuchen und diese dem Entwurf der Schuldrechtskommission gegenüberzustellen. Sein Hauptaugenmerk gilt dabei den dogmatischen Grundlagen des geltenden Rechts. Hier kommt der Verf. zu dem Ergebnis, daß die Lieferung einer mangelhaften Sache die Nichterfüllung einer Leistungspflicht bedeutet, eine allgemeine Verschuldenshaftung hingegen auf der schuldhaften Verletzung einer unentwickelten Schutzpflicht beruht. Der Verf. verwirft damit nicht nur die leidige Differenzierung in Mangel- und Mangelfolgeschäden zugunsten einer umfassenden culpa-Haftung. Vielmehr zieht er daraus den Schluß, daß geltendes Gewährleistungs- und allgemeines Leistungsstörungsrecht nicht so unvereinbar und isoliert nebeneinander stehen, wie es von der herrschenden Lehre und der Reformkommission gesehen wird. Auch zur Einführung eines Rechtsbehelfs der Nacherfüllung äußert sich der Verf. kritisch. Beide Rechtsbehelfe sind seiner Ansicht nach mit so weitreichenden Ausnahmetatbeständen versehen, daß von einem klaren Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Nacherfüllung keinesfalls gesprochen werden kann. Vielmehr vertraut der Verf. auf die derzeit praktizierte Schutzwürdigkeit der wirtschaftlichen Interessen der die Nacherfüllung ablehnenden Vertragspartei. Die Vereinheitlichung der Verjährungsfristen befürwortet der Verf. hingegen, da die bestehenden Divergenzen zu Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Rechtsbehelfen geradezu einladen. Im Ergebnis steht der Verf. einer vollständigen Auflösung der klassischen Sachmängelhaftung skeptisch gegenüber, da die vorgeschlagene Vereinheitlichung des Haftungstatbestandes seiner Ansicht nach nur die Strukturprobleme, nicht aber die Sachprobleme des geltenden Rechts lösen kann. Vielmehr bedarf das Gewährleistungsrecht seiner Ansicht nach nur einzelner, punktueller Änderungen, um seinen angestammten Platz im HGH sichern zu können, ohne die historischen Wurzeln des römischen und gemeinen Rechts preiszugeben.

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