Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte 2021

kürzerer Text für Anzeigen etc. Zum 1.1.2021 ist es endlich soweit - die beabsichtigten Änderungen des RVG werden in Kraft treten! Der Gebührenrechtsexperte Norbert Schneider erläutert in seinem Buch alle neuen gesetzlichen Regelungen und stellt deren Auswirkung anhand von zahlreichen Beispielsberechnungen anschaulich dar. Darüber hinaus wird das Übergangsrecht ausführlich behandelt einschließlich eines Stichwort-ABC zu den wichtigsten praktischen Fällen. Der Gesetzgeber hat erstmals seit 2013 wieder die Gebührenbeträge angehoben, und zwar sämtliche Tabellenbeträge für die Wertgebühren, aber auch die Rahmengebühren im Sozialrecht; dort sind auch die Anrechnungsgrenzen angehoben worden. Des Weiteren sind die Rahmengebühren in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV angehoben worden. Auch die Festgebühren in der Beratungshilfe und für den Pflichtverteidiger werden angehoben. Die PKH-Gebührentabelle wurde darüber hinaus um zusätzliche Wertstufen erweitert. Das Buch erläutert u.a.: die Neuregelung der Anrechnung von Rahmengebühren bei Vorbefassung; die Änderungen zur Erstreckung der PKH/VKH für Mehrwertvergleiche und isolierte Vergleichs-Beiordnung; die Anrechnung der Wahlanwaltsgeschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung; die fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs sowie in sozialrechtlichen Verfahren; die Erstreckung der Pflichtverteidigung auf verbundene Ermittlungsverfahren, Längenzuschlag; Einigung auch im Rahmen der Beratung; die Erhöhung der Reisekosten des Anwalts und der Partei; Anhebung der Regelwerte in Kindschaftssachen und eine neue Wertvorschrift bei Klagen auf Feststellung einer Mietminderung. Darüber hinaus werden Anrechnungsprobleme der Geschäftsgebühr geklärt und Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Streitverkündung gegeben; die Änderung des § 25 RVG durch das Inkassobegrenzungsgesetz wird ebenfalls berücksichtigt wie auch die Auswirkung der Änderung des Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % auf die Abrechnung. Gravierend wirkt sich diesmal aus, dass auch die Übergangsvorschrift des § 60 RVG geändert worden ist. Diese tritt früher in Kraft, so dass sich die Anwendung neuen Rechts bereits nach der neuen Vorschrift richtet. Hier hat der Gesetzgeber zahlreiche Problemfälle geklärt (Rechtsmittelverfahren, Beiordnung und Bestellung).

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