Datenschutz in Behörden

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 2, Universität Kassel (IWR), Veranstaltung: DSGVO-Einheitliches Datenschutzrecht in allen Anwendungsbereichen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit hat die fachliche Analyse der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum Gegenstand. Hierbei ist zu erwähnen, dass sich die Analyse dabei auf den Datenschutz in Behörden beschränkt. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Grundsätzlich gilt die Verordnung sowohl im nichtöffentlichen als auch im öffentlichen Bereich. Die Verordnung überträgt mit etwa 70 Öffnungsklauseln den Mitgliedstaaten Regelungskompetenzen im Datenschutzrecht. Die Möglichkeiten der Regelungskompetenzen hat der deutsche Gesetzgeber genutzt und am 30 Juni 2017 das neue Bundesdatenschutzgesetz erlassen, das am 25. Mai 2018 zusammen mit dem Geltungsbeginn der DSGVO in Kraft getreten ist. Mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln der Verordnung, insbesondere die in Art. 6, 9, 22, 23, 88 und 89 DSGVO ausnutzen können. Ziel der Bearbeitung ist es, ein unverzerrtes Bild der Datenschutzbestimmungen der Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes für Behörden wiederzugeben. Die Frage inwieweit der deutsche Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum durch die Öffnungsklauseln in der DSGVO ausgenutzt hat, steht im Mittelpunkt der Analyse. Dazu gliedert sich die Seminararbeit in drei Teile, im ersten Teil mit dem Kapitel 2 wird einleitend die Terminologie geklärt und der Behördenbegriff von öffentlichen Stellen abgegrenzt. Nachfolgend wird im zweiten Teil der Anwendungsbereich der DSGVO für den öffentlichen Bereich analysiert. Im dritten Teil erfolgt die Gegenüberstellung der spezifischen Regelungen für den öffentlichen Bereich in Deutschland. Im Fokus steht dabei in welchem Umfang das BDSG die Verordnung ergänzt, präzisiert und konkretisiert, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird. Abschließend erfolgt die Schlussbetrachtung in Form eines Fazits.

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Datenschutz in Behörden Sebastian Münscher

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