Defizite der Wiederaufnahme in Strafsachen.

Die Korrektur eines strafrechtlichen Fehlurteils obliegt mit den §§ 359 ff. StPO dem Wiederaufnahmerecht, das das Instrument zur Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen und Herbeiführung materieller Gerechtigkeit sein soll. Der durch die Rechtskraft eingetretene Rechtsfrieden solle nur dann durchbrochen werden, wenn im Fall der Aufrechterhaltung einer Fehlentscheidung die Gerechtigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigt wäre. Die Arbeit analysiert das Wiederaufnahmerecht dogmatisch und unterbreitet Vorschläge einer Reformierung des Wiederaufnahmerechts zur Behebung festgestellter Defizite. Dabei stützt sie sich auf eine eigene empirische Untersuchung. Daneben wird der Rechtsbehelf als ein Element im System der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dargestellt und eingeordnet. Zudem wird der verfassungsrechtliche Bezug der Wiederaufnahme beleuchtet. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchung wird gezeigt, dass das geltende Recht in seiner praktischen Handhabung ineffektiv ist.

Carolin Arnemann studied law at Augsburg University with a focus on economic criminal law and international criminal and criminal procedural law. During her studies, she already devoted herself to the practice of criminal defence. This was followed by a legal internship and the Second State Examination in Law with posts in Munich and elsewhere. Ms. Arnemann has worked as a defence lawyer since 2013 and since 2015 with the lawyers' office Witting, Contzen & Kollegen. In 2016 she was awarded the title of Specialist Lawyer for Criminal Law.