Delegation und Durchführung gemäß Art. 290 und 291 AEUV.

Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein vielgenutztes Mittel, um den beträchtlichen »Normenhunger« einer modernen Gesellschaft zu stillen. Schon seit den 60er Jahren ist das Konzept bekannt: Der Rat ermächtigt die Kommission zum Erlass von »Durchführungsakten« im sog. Komitologieverfahren. Der Vertrag von Lissabon kennt nun zwei verschiedene Arten der Befugnisübertragung. Art. 290 AEUV regelt die »Delegation«; Art. 291 AEUV die »Durchführung«. Beide Vorschriften zeichnen unterschiedliche Bruchlinien. Die Delegation (Art. 290 AEUV) spielt sich im horizontalen Verhältnis ab; insbesondere der »Wesentlichkeitsvorbehalt« des Art. 290 AEUV weist auf das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Gesetzgeber und der Exekutive. Art. 291 AUEV zeichnet demgegenüber vertikale Bruchlinien und betrifft das Verhältnis der Union zu ihren Mitgliedstaaten. Die Autorin analysiert Zweck und Hintergrund der Delegations- und Durchführungsakte und ordnet sie in das - nun in Ansätzen erkennbare - Konzept einer Normenhierarchie innerhalb des Sekundärrechts ein.

Cosima Haselmann, geboren 1983, studierte von 2002 bis 2007 Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg. Dort arbeitete sie von 2003 bis 2009 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Friedrich Schoch. Nach ihrem Referendariat, das sie ebenfalls in Freiburg mit Stationen in Berlin und New York absolvierte, schloss sie im Jahr 2010 ein LL.M.-Studium in Cambridge ab. Anfang 2012 wurde sie an der Universität Tübingen mit ihrer von Prof. Dr. Martin Nettesheim betreuten Arbeit zur Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen im Europarecht promoviert.