Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs.

Der im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das BGB eingefügte § 361 Abs. 1 normiert einen umfassenden Anspruchsausschluss für alle Ansprüche, die gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs entstehen und keinen Niederschlag im eigens geregelten Widerrufsfolgenrecht finden. Bei der Untersuchung, welche Ansprüche überhaupt als infolge des Widerrufs eingestuft werden können, stellt sich heraus, dass durch den umfassenden Ausschluss sämtlicher Schadensersatzansprüche Missbrauchsmöglichkeiten des Verbrauchers entstehen können, wenn dieser die empfangene Ware beschädigt und eine Wertersatzpflicht gegenüber dem Unternehmer mangels ordnungsgemäßer Belehrung ausscheidet. In diesem Zusammenhang erarbeitet der Autor unter Berücksichtigung des Europäischen Verbots missbräuchlicher Praktiken eine Lösung zur Begrenzung der Missbrauchsmöglichkeiten und stellt fest, dass bei Beschädigungen der Ware, die in Schädigungsabsicht oder nach Erklärung des Widerrufs mit Vorsatz erfolgen, Schadensersatzansprüche erhalten bleiben.

Marco Förderer began his studies of law at the Philipps University of Marburg in the winter semester 2012/2013. In February 2017 he passed his 1st state examination, followed by three years as a research assistant at the chair of Prof. Dr. Tobias Helms, Institute for Civil Law, Private International Law and Comparative Law. Meanwhile, Mr. Förderer started his legal clerkship at the District Court of Frankfurt am Main in July 2018, which he completed with the 2nd state examination in July 2020. His doctorate in law was awarded in February 2020 by the Law Faculty of the Philipps University of Marburg.