Der Ausschluss der Ahmadiyya aus dem Islam

Die Arbeit diskutiert die historischen und (macht-)politischen Hintergründe sowie die juristisch wie theologisch fragwürdige Rechtfertigung der historisch einmaligen Verfassungsänderung, mit welcher das pakistanische Parlament Ahmadi-Muslime - entgegen ihrem religiösen Selbstverständnis - im Jahr 1974 kraft (vermeintlichen) Amtes aus dem Islam exkommunizierte. Als Beurteilungsmaßstab legt die Arbeit das jeweilige Konzept der Religionsfreiheit in den drei maßgebenden Rechtsordnungen - islamische Rechtsquellen, pakistanisches Verfassungsrecht und Völkerrecht - zugrunde und beschäftigt sich in formell-kompetenzieller sowie sachlich-materieller Hinsicht eingehend mit der Frage der (Un-)vereinbarkeit dieses Handelns des verfassungsändernden Gesetzgebers mit den drei maßgebenden Rechtsordnungen. '(...) fast könnte man sagen, dass hier drei Dissertationsthemata in einer einzigen Monographie erörtert werden (...) sehr sachkundige Ausführungen zur Religionsfreiheit (...). (...) eine herausragende Leistung (...).' Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann 'Ähnlich wie 1948 der prominente Jurist Sir Zafrullah Khan im Rahmen der Verabschiedung der Universal Declaration of Human Rights - entgegen vorherrschender islamisch-konservativer Stimmen - die Religionsfreiheit verteidigte, führt auch Naweed Mansoor plausible und authentische Argumentationsmöglichkeiten fort, die ein freiheitliches Konzept der Religionsfreiheit auf Grundlage islamischer Rechtsquellen zulassen. Dies könnte auch als eine Chance für den wichtiger denn je gewordenen innerislamischen Dialog begriffen werden.' Prof. Dr. Dr. h.c. Heiner Bielefeldt, Ehemaliger UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit (2010 - 2016) 'Die Religionsfreiheit war schon eine der berühmten vier Freiheiten, die Roosevelt einst verkündete - und sie ist immer noch eine Voraussetzung für einen funktionierenden freiheitlichen Staat. Dass die Ahmadis in Pakistan diese Freiheit nicht genießen, ist auch der deutschen juristischen und politischen Öffentlichkeit bekannt, aber diese Kenntnis war oberflächlich. Die Arbeit von Mansoor befriedigt in vorzüglicher Weise das Bedürfnis nach einer vertieften und genauen Kenntnis dieser Bedrohung der Religionsfreiheit. Sie liest sich dabei in Teilen wie ein Krimi, und dies ohne Einbußen in ihren formal wie inhaltlich wissenschaftlich hohen Ansprüchen zu erleiden. Sie wird [in] der Öffentlichkeit entsprechend große Beachtung finden.' Prof. em. Dr. Michael Bothe