Der Ausschuß der Regionen (Artikel 198 a - c EG-Vertrag).

In Anlehnung an den »kooperativen Föderalismus« umschreibt der Begriff »kooperativer Regionalismus« ein Verfassungssystem, in welchem regionale Gebietskörperschaften gesamtstaatliche Mitwirkungsrechte ausüben, ohne Staatsqualität zu besitzen. Sie kooperieren dazu untereinander auf einer horizontalen Ebene sowie mit dem Staat auf einer vertikalen Ebene. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob durch die Schaffung des Ausschusses der Regionen (AdR) die Möglichkeit eröffnet wurde, dieses System auf die drei Ebenen Regionen - Mitgliedstaaten - Europäische Union zu übertragen. Nach einer Kurzübersicht über die Verfassungsstrukturen der Mitgliedstaaten wird dazu zunächst auf die Hintergründe der Entstehung des AdR eingegangen. Es folgt eine Untersuchung der Aspekte seiner Beratungsfunktion und eine Erörterung seiner unmittelbaren wie mittelbaren Möglichkeiten, einen spürbaren Beitrag zur Gemeinschaftspolitik zu leisten. Im Anschluß wird auf Zusammensetzung, Position im institutionellen Gefüge der Gemeinschaft sowie interne Organisation eingegangen. Schließlich befaßt sich der Autor mit der Frage, ob der AdR bei Verletzung seiner Anhörungsrechte die Möglichkeit hat, selbst Nichtigkeitsklage zu erheben. Im Ergebnis wird die anfangs aufgeworfene Frage beantwortet.

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