Der Begriff des Naturrechts bei Leibniz

Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 2,0, FernUniversität Hagen (Institut für Philosophie), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit setzt sich kritisch mit dem von Leibniz konzipierten dreistufigen Naturrechtssystem auseinander, wie er es bereits ab ca.1667 in seinen frühen Schriften, Fragmenten und Briefen dargelegt hat. Zur Erläuterung dieses Systems soll in einem ersten Schritt nachgezeichnet werden, aus welchen Motiven heraus Leibniz versucht, eine neue Rechtsordnung zu begründen. Dazu sind seine verschiedenen Kritikpunkte am bestehenden Römischen Recht aufzeigen, aber auch darzulegen, was er an diesen überlieferten positiven Rechtsnormen befürwortet. Als Ergebnis seiner Betrachtungen entsteht für Leibniz die Notwendigkeit von Reformen der Rechtswissenschaft. Seiner Konzeption nach geht es darum, die gesamte Jurisprudenz auf ein wissenschaftliches Fundament zu stellen und zu diesem Zweck seine in der kombinatorischen ars inveniendi entwickelte Methode für die Rechtskenntnis fruchtbar zu machen. Da Leibniz der Auffassung ist, dass ein großer Teil des geltenden Römischen Rechts nicht im Widerspruch zum Naturrecht steht, zielt er darauf, eben diesen Sätzen des positiven Rechts eine neue Gestalt zu geben und sie mit den Elementen des Naturrechts vereinbar zu setzen. Zur Erläuterung des Leibniz¿schen Naturrechtsbegriffs wird zunächst seine Auseinandersetzung mit den traditionellen Naturrechtskonzeptionen vorgestellt und aufgezeigt, dass Leibniz die vielfältigen und teilweise heterogenen Konzepte seiner Vorgänger über sein eigenes System miteinander zu vereinbaren sucht. Dabei wendet er sich scharf gegen eine Säkularisierung des Naturrechts und versucht, eine allgemeine Lehre von der natürlichen Gerechtigkeit zu entwickeln. Diese Bestimmung der Gerechtigkeit findet er schließlich in der "Liebe der Weisen" (caritas sapientis), die das oberste Prinzip seiner Naturrechtslehre bildet. Das Naturecht hat aber im Verhältnis zum positiven Recht nur einen subsidiären Geltungscharakter, der sich in der Leibniz¿schen Vorstellung einer Regelungshierarchie der Rechtssysteme niederschlägt. Bei dieser hierarchischen Ordnung aus positivem Recht und Naturrecht beginnt der juristische Entscheidungsprozess auf der untersten Stufe des positiven Rechts ¿ dem Gemeinderecht ¿ und durchläuft systematisch die Regelungshierarchie bis zur höchsten Stufe des Naturrechts ¿ der Pietät. Im letzten Abschnitt der Arbeit werden abschließend die drei Stufen des Leibniz¿schen Naturrechts ¿ das strenge Recht, die Billigkeit und die Pietät ¿ näher erläutert.

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