Der Begriff des ursprünglichen Erwerbs
Autor: | Niklaus Jung |
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EAN: | 9783638565448 |
eBook Format: | ePUB/PDF |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 05.11.2006 |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Begriff Erwerbs |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 13 Punkte, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit soll der Begriff des ursprünglichen Erwerbs in Kants Rechtsphilosophie besprochen und der Arbeits-theorie von John Locke gegenübergestellt werden. Kants Lehre vom ursprünglichen Erwerb muss als Bestandteil eines philosophischen Gesamtwerks betrachtet werden, das wesentlich von vernunfttheoretischen Überlegungen geprägt ist. In der Vernunftfähigkeit des Menschen begründet sich seine Willensautonomie, seine Freiheit von den Bedingungen der Natur. Der Möglichkeit der Freiheit wohnt zugleich der Anspruch auf freiheitsgemäße Selbstverwirklichung inne. Kant sucht, die Gesetzmäßigkeiten der Vernunft zu beschreiben, die nicht die der Natur sind. Aus ihnen konstituiert sich das Rechtsverhältnis freiheitlich-selbstbestimmter Menschen, und in diesem Licht muss auch die dieser Arbeit zu Grunde liegende Untersuchung betrachtet werden. 'Freiheit [...], sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.' 1 Das Freiheitsrecht, das in der deutschen Verfassung im Menschenwürdebegriff seine Entsprechung und in den Grundrechten seine Konkretisierung findet, ist auch Bezugspunkt privatrechtlicher Überlegungen. Hierin besteht der Begründungsbedarf der Möglichkeit, Eigentum zu erwerben. ´Eigentum´ soll zunächst verstanden werden als das ausschließliche Gebrauchsrecht einer Person an einem äußeren Gegenstand. Kant und Locke gehen von einem ähnlichen Menschenbild aus, wonach die Menschen frei, gleich und vernunftfähig sind und sehen den ursprünglichen Erwerb als vorpositiven Rechtsbegriff, der bereits im Naturzustand seine Begründung findet. [...]