Der Eheprozess Lothars II.

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Lehrstuhl für mittelalterliche Geschichte unter Einbeziehung der Landesgeschichte), Veranstaltung: Partnerschaftskonzepte im Wandel. Die Ehe im Früh ¿ und Hochmittelalter, Sprache: Deutsch, Abstract: ¿Anno dominicae incarnationis DCCCLVI. Lotharius rex Thietbirgam reginam sibi in matrimonium iunxit; ex qua coniunctione maxima ruina non illi solum, sed etiam omni regno eius accidit, sicut in subsequntibus luce clarius apparebit.¿ Im Jahr der göttlichen Menschwerdung 856 nahm König Lothar die Königin Thietbirga zur Ehe, aus dieser Verbindung entsprang nicht nur für ihn, sondern auch für sein ganzes Reich großes Unheil, wie sich im folgenden sonnenklar zeigen wird. ¿[...]Lotharius rex, cogentibus suis, uxorem quam abiecerat recipit, nec tamen ad torum admittit, sed custodiae tradit.¿ König Lothar nahm auf Drängen der Seinigen die Gemahlin, welche er verstoßen hatte, wieder auf; er behandelte sie aber nicht wie seine Gemahlin, sondern ließ sie in Gewahrsam halten. Die vorangegangen Quellenzitate zeigen einen Überblick über die Darstellungsweise einiger Ereignisse des ¿lothringischen Ehestreites¿ oder des Eheprozesses Lothars II. Zudem enthalten sie bereits einige wichtige Informationen über die Ereignisse , die hoffentlich neugierig genug gemacht haben, um die vorliegende Arbeit vollständig zu lesen und dadurch einen Einblick in die Situation des Frankenreichs Mitte des 9. Jahrhunderts, aber auch einen Einblick in familiäre Strukturen der Karolinger, sowie des weltlichen und kirchlichen Eherechtes der genannten Zeit zu gewinnen und außerdem von der Emanzipation eines Papstes zu lesen, deren Entwicklung schließlich im Investiturstreit des 11. Jahrhunderts gipfeln sollte. Die Arbeit hat das Ziel zu zeigen, was während des Ehestreites geschah, wer die einzelnen Protagonisten waren und warum Lothar II. letztendlich gescheitert ist mit dem Versuch ,zu Gunsten einer anderen Frau und deren Sohn von ihm, eine gültige Muntehe trennen bzw. für ungültig erklären zu lassen.

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