Der Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Geschichte), Veranstaltung: Partnerschaftskonzepte im Wandel, Die Ehe im Früh- und Hochmittelalter, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufteilung der Macht um das frühmittelalterliche Reich findet zwischen der Kirche, dem Herrscher und den Adelsverbänden statt. Zu Letzteren gehören im Frühmittelalter die Konra-diner. Otto von Hammerstein ist der einzige volljährige Erbe, der die Linie der Konradiner weiterführen kann. Er vereint nach dem Tod seiner Verwandten und durch die Ehe mit Irm-gard Besitztümer in der Wetterau, in Franken, im Engersgau und die Burg Hammerstein unter sich. Diese geben ihm eine sichere Machtstellung in dem mittelalterlichen Herrschaftsgefüge. Sowohl die geistliche als auch die weltliche Autorität verlangen 1008 wiederholt die Exkom-munikation des Ehepaares auf Grund zu naher Verwandtschaft. Die Ehe im Frühmittelalter unterliegt genauen kirchlichen und politischen Vorstellungen. Getragen von einem traditio-nell, aber dürftig schriftlich überlieferten Recht ergibt sich die Vorstellung von der Ehe mit Ge- und Verboten. Nicht zuletzt sollen die Gesetze der Kirche, die Gebote Gottes, auf Erden durchgesetzt werden. Während der Herrschaft Heinrichs II. (1002-1024) kommt es zu einem auffälligen Interesse der weltlichen Autorität an kirchenpolitischen Entscheidungen. Durch verschiedene Synodalbeschlüsse seitens des Herrschers wird zu Beginn des elften Jahrhun-derts die Verwandtschaftsehe für unrechtmäßig erklärt. Eine solche gilt folglich als 'matri-monium illicitum et irritum' . Es zeichnet sich deutlich die beginnende Entwicklung des Ehe-rechts ab. Dieses bildet sich durch einzelne Präzedenzfälle heraus, wie etwa der Rechtsstreit um die Ehe von Otto und Irmgard von Hammerstein.

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