Der Fall Harlan

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Neueste Geschichte, Europäische Einigung, Note: gut, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Übung: Antisemitismus im 20.Jh., Sprache: Deutsch, Abstract: Veit Harlan macht schnell Karriere. Als Filmemacher im Deutschland der dreißiger Jahre verläuft seine Erfolgskurve steiler und schneller nach oben, als die seiner Kollegen. Diese Meinung vertritt zumindest Wolfgang Kraushaar in seiner 1995 erschienenen Analyse 'Der Kampf gegen den 'Jud-Süß'-Regisseur Veit Harlan'1. Der Grund für seinen überragenden Erfolg als Drehbuchautor und Regisseur liege dem zu Folge in dem Film 'Jud Süß'. Den 1940 erschienenen Streifen hatten bis kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges allein im Deutschen Reich über 22 Millionen Menschen gesehen. Rund sechs Millionen Reichsmark, das Dreifache seiner damaligen Produktionskosten, hatte der Film innerhalb von nur 15 Monaten eingespielt. 'Jud Süß' ist nach dem Kriegsende verboten. Herbert Pardo und Siegfried Schiffner bezeichnen den Film 1949 als 'einen psychologischen Wegbereiter für die späteren Massenermordungen in den Konzentrationslagern'2. Veit Harlan beantragt kurz nach Kriegsende ein Entnazifizierungs-Verfahren für sich selbst, um möglichst bald wieder als Filmschaffender tätig werden zu können. Als die Presse Anfang des Jahres 1948 berichtet, Harlan solle vom zuständigen Zentralausschuss für die Ausschaltung von Nationalsozialisten in Hamburg als 'unbelastet' eingestuft werden, spitzt sich der öffentliche Konflikt um den 'Prestige-Regisseur der Nazis' zu. Die Hamburger Staatsanwaltschaft erhebt im Juli 1948 Anklage gegen Veit Harlan wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Dem Freispruch Harlans durch das Landgericht Hamburg folgt eine Revisionsverhandlung, wiederum am Landgericht in Hamburg. Das Verfahren endet wiederum mit einem Freispruch Harlans. Der Regisseur setzt seine Karriere fort, dreht einen weiteren Film namens 'Unsterbliche Geliebte'. Gegen diesen Film ruft Erich Lüth, Leiter der staatlichen Pressestelle, am 20. September 1950 zum Boykott auf. Wenig später verhängt die 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Lüth, die ihm weitere Boykottaufrufe untersagt. Teile der deutschen Bevölkerung, der Politiker und der Presse wenden sich in der Folge auf der Seite von Lüth gegen neue Arbeiten Harlans. Lüth legt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschwerde gegen das Urteil ein, er beruft sich auf sein in Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschriebenes Recht der 'freien Meinungsäußerung'. [...]

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