Der Goldene Plan Ost - Das Sonderförderungsprogramm im Überblick

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Gesundheit - Sport - Sportgeschichte, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Veranstaltung: Aufbaukurs Sportgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: ¿Goldener Plan Ost¿? Die ersten Assoziationen zu diesem Begriff waren bezogen auf die Zeit der DDR, und da er im Zusammenhang mit der Sportgeschichte zum ersten Mal fiel, wurde dieser dann mit einem staatlichen Auftrag zur Förderung des Sports in Verbindung gebracht. Doch die Recherchen zu diesem Thema ergaben, dass diese Ansätze nur im Punkt staatlicher Förderung zumindest teilweise zutreffen. Vorbild für den ¿Goldenen Plan Ost¿ war der ¿Goldene Plan¿, der durch die Deutsche Olympische Gesellschaft (DOG) initiiert und von 1960 bis 1975 in der alten Bundesrepublik umgesetzt wurde. Auf ihn griff der Deutsche Sportbund (DSB) im Jahr 1992 zurück, als er eine Sportstättenbauförderung für die neuen Bundesländer vorschlug. Frühe Ansätze, dem nachzukommen, sind 1995 im Investitionsförderungsgesetz ¿Aufbau Ost¿ zu erkennen, doch wird der ¿Goldene Plan Ost¿ erst seit 1999 mit dem Antritt der rot-grünen Regierung nach den Kriterien des DSB umgesetzt. Da derartige Maßnahmen immer mit Investitionen in Form von Geld verbunden sind, ist die Zukunft des Sonderförderungsprogramms fragwürdig. Gute Nutzungsbedingungen für die Ausübung des Sports liegen nicht nur im Interesse der Vereine, Gemeinden und Länder, sondern auch in dem des Bundes, denn im Breitensport werden schließlich die Spitzensportler entdeckt, die später explizit von der Bundesregierung gefördert werden. Dass Förderungsprogramme im Bereich des Sportstättenbaus erforderlich sind, macht auch die derzeit bestehende Auffassung deutlich, dass zunehmend ein ¿Goldener Plan West¿ gefordert wird. Da das Bundesministerium des Inneren (BMI) zuständig für den Sport auf Bundesebene ist, und der DSB dieses Programm ins Leben gerufen hat, werde ich mich aufgrund fehlender Literatur zu diesem Thema hauptsächlich auf diese beiden Institutionen als Informationsgeber beschränken.

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