Der Im- und Export von Abfällen innerhalb der Europäischen Union aus umweltstrafrechtlicher Sicht.

Mit der Unterzeichnung des Basler Übereinkommens hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, jeglichen unerlaubten Abfallverkehr im Sinne des Übereinkommens zu ahnden. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat der deutsche Strafgesetzgeber einen Verbringungstatbestand geschaffen, den er am 14. Oktober 1994 als neuen Absatz 2 in den Straftatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung (§ 326 StGB) eingefügt hat. Die vorliegende Arbeit behandelt das Abfallverbringungsstrafrecht vor und nach dieser Reform. Sie enthält eine ausführliche Kommentierung des neuen § 326 Abs. 2 StGB, in welche auch die abfallstrafrechtlich relevanten Vorschriften des Basler Übereinkommens, des EG-Vertrages, der EG-Abfallverbringungsverordnung und die des Abfallverbringungsgesetzes einbezogen sind. Da das deutsche Strafrecht im Bereich des innergemeinschaftlichen Abfallverkehrs zunehmend durch das Europäische Gemeinschaftsrecht determiniert wird, steht hierbei die Abhängigkeit des strafrechtlichen Verbringungstatbestands von den Regelungen der EG-Abfallverbringungsverordnung (sog. Europäische Verwaltungsakzessorietät) im Vordergrund der Betrachtung.