Der Kausalitätsnachweis als rechtssoziologisches und rechtsdogmatisches Problem - Kausalitätsnachweis bei der strafrechtlichen Produkthaftung am Beispiel der Holzschutzmittelprozesse
Autor: | Daniel Kaiser |
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EAN: | 9783638372992 |
eBook Format: | ePUB/PDF |
Sprache: | Deutsch |
Produktart: | eBook |
Veröffentlichungsdatum: | 01.05.2005 |
Untertitel: | Kausalitätsnachweis bei der strafrechtlichen Produkthaftung am Beispiel der Holzschutzmittelprozesse |
Kategorie: | |
Schlagworte: | Beispiel Holzschutzmittelprozesse Kausalitätsnachweis Problem Produkthaftung Rechtssozialogie Seminar |
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Veranstaltung: Seminar Rechtssozialogie, Sprache: Deutsch, Abstract: . Die Entwicklung des Streitstandes vor den Holzschutzmittelprozessen 1. Das Contergan-Verfahren a) Entscheidung des LG Aachen Im Conterganfall war ein Hauptproblem des Verfahrens die Frage nach der Kausalität der Einnahme des thalidomidhaltigen Schlafmittels Contergan durch Schwangere für schwere Nervenschäden und Mißbildungen Neugeborener. Obwohl die als Sachverständigen gehörten Naturwissenschaftler in der Frage der generellen Eignung des Medikaments, das sog. Wiedemann- oder Dysmeliesyndrom hervorzurufen, zu diametral entgegengesetzen Ergebnissen gekommen waren und sich insbesondere ein Chemie-Nobelpreisträger gegen die Begründbarkeit eines Nachweises ausgesprochen hatte, bejahte das mit der Sache beschäftigte LG Aachen den Verursachungszusammenhang, indem es auf den Unterschied eines 'Nachweises im Rechtssinne' zu einem 'naturwissenschaftlichen Nachweis' abstellte. Unter dem Nachweis im Rechtssinne sei nämlich keineswegs der so genannte naturwissenschaftliche Nachweis zu verstehen, der eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit, also absolut sicheres Wissen (vgl. BGH in: VRS 39, 103ff.) vorraussetze, sondern der für die strafrechtliche Beurteilung allein maßgebliche Beweis sei schon erbracht, wenn das Gericht von den zu beweisenden Tatsachen nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung voll überzeugt sei.