Der Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO

Die Blutprobenentnahme ist eine der am häufigsten durchgeführten Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung. Trotz ihrer regelmäßigen Eilbedürftigkeit ist ihre Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten; die Ermittlungsbehörden sind nur bei Gefahr im Verzug zuständig. Aus diesem Spannungsfeld resultieren Kompetenzstreitigkeiten, die in jüngerer Vergangenheit zahlreiche Gerichte beschäftigten. Dies wird zum Anlass genommen, die dogmatischen Strukturen des Richtervorbehalts samt Eilkompetenz zu betrachten und praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten. Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf erkannt und im Jahr 2017 für den Bereich der Verkehrsdelikte einen neuen § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO geschaffen. Die Auslegung der Norm wirft jedoch einige Fragen auf und wird dem Anspruch, das Verfahren bei der Anordnung der Blutprobenentnahme zu vereinfachen, nicht unter allen Gesichtspunkten gerecht.