Der (Sport-) Verein in der Insolvenz - insbesondere Haftungsprobleme

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14, Universität Bayreuth (Universität), Veranstaltung: Sportrechts-Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Krisensituation stehen einem Verein zwei Möglichkeiten offen, um sein Ende zu beschließen. Die erste Möglichkeit ist die der Liquidation, was nichts anderes bedeutet, als dass eine i.d.R. in der Satzung bestimmte Mehrheit beschließt, den Verein aufzulösen. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Insolvenz um eine unfreiwillige Beendigung des Vereins, wobei sowohl der Vereinsvorstand als auch Gläubiger bei berechtigtem Interesse Insolvenz anmelden können. In Zeiten radikaler Streichungen, Sparmaßnahmen und verspäteter Zahlungen geraten immer mehr Vereine in eine bedrohliche finanzielle Situation, die zu einer Insolvenz führen kann. Viele Insolvenzverfahren richten sich heute auch gegen Sportvereine. Mit deren zunehmender Kommerzialisierung und Professionalisierung steigt ihr wirtschaftliches Risiko. Bei der großen Anzahl von Sportvereinen, die sich noch alleine dem nicht bezahlten Sport widmen, ist das Risiko der Insolvenz selten zu verzeichnen. Dem Insolvenzrisiko sind vielmehr Großvereine, die Profisport betreiben und somit bezahlte Sportler beschäftigen, ausgesetzt. Diese Profisportvereine untergliedern sich zumeist in eine Profiabteilung und mehrere Amateurabteilungen und werden nur teilweise als Wirtschaftsunternehmen geführt. Die folgende Arbeit befasst sich insbesondere mit den haftungsrechtlichen Problemen in der Insolvenz solcher Profisportvereine. Vor allem für den Vereinsvorstand ist die Insolvenz mit einem zunehmenden persönlichen Haftungsrisiko verbunden. Welche Vorkehrungen er treffen muss, um nicht dem Risiko einer persönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung ausgesetzt zu sein, wird den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden. Dabei wird die Gegenüberstellung von Regelungen im Vereinsrecht mit vergleichbaren im Kapital- und Personengesellschaftsrecht für die jeweilige Zweckauslegung und das Verständnis dieser zu berücksichtigen sein.

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