Der Tatbegriff in §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB.

Straftaten spielen sich heutzutage in zunehmendem Maße grenzüberschreitend ab. Die von einer grenzüberschreitenden Tat betroffenen Staaten mögen einerseits darauf bedacht sein, ihre Strafgewalt zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes zur Geltung zu bringen. Andererseits kann eine extensive Proklamation nationaler Strafgewalt für Beschuldigte und andere von der Tat betroffene Staaten als Strafgewaltanmaßung erscheinen. In Deutschland ist die Reichweite nationaler Strafgewalt in §§ 3 ff. StGB normiert. Die Anwendung der Regelungen auf neuartige Kriminalitätsentwicklungen wie grenzüberschreitende Internetkriminalität bereitet der Rechtspraxis und -wissenschaft seit jeher erhebliche Schwierigkeiten. Die Arbeit zeigt am Beispiel der Anwendbarkeit deutschen Glücksspielstrafrechts auf virtuelle Offshore-Glücksspielangebote einen Weg auf, mit dem auf dem Boden des geltenden Rechts angemessene Ergebnisse erzielt werden. Den Dreh- und Angelpunkt bildet dabei der Begriff »Tat« in §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB. Die Arbeit wurde mit dem Harry-Westermann-Preis der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für besonders hervorragende Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses ausgezeichnet (erster Preis).

Erik Duesberg studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und absolvierte dort eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung im Bereich Common Law. Seit 2011 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Münster bei Prof. Dr. Bettina Weißer tätig, wo er 2015 promoviert wurde. Seit April 2016 ist er Rechtsreferendar am Landgericht Dortmund. Seine Dissertation wurde mit dem ersten Platz des Harry-Westermann-Preises ausgezeichnet.