Der Veranstalterbegriff im Gebührenrecht

Seit dem Jahr 2014 wälzt die Freie Hansestadt Bremen polizeiliche Aufwendungen für besonders risikobehaftete Großveranstaltungen auf deren Veranstalter ab. In der Praxis trifft die deutschlandweit einzigartige Gebühr vor allem den Profifußball. Die Beteiligung Privater an den Kosten staatlicher Sicherheitsleistungen tangiert wichtige Garantien des Grundgesetzes. Argumentativ orientiert sich der einschlägige § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG insofern an der sog. Luftsicherheitsgebühr. Für diese hatte die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Vorgaben formuliert. Zusätzlich gebieten die verwobenen Verbandsstrukturen im Profisport eine ausführliche Herleitung des Veranstalterbegriffs zur Bestimmung der Kostenschuldner.